Zudem ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte "audio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die verwandten Schutzrechte ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 23 mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a).