3.1.3. Replik Die Klägerin hält in ihrer Replik daran fest, dass die Beklagte bis zum 24. Mai 2023 keine Schliessung ihres Salons bei der Klägerin gemeldet habe. Die Bestätigung der SVA Aargau vom 18. Juni 2019 sei der Klägerin erst mit der Stellungnahme der Beklagten vom 3. Oktober 2023 zugestellt worden. Beide Meldungen seien damit erst erfolgt, nachdem die gemäss dem GT 3a gestellte Rechnung verbindlich geworden sei. Auch habe die Beklagte die Rechnungen für die Jahre 2020 und 2021 anstandslos bezahlt. Die Klägerin habe daher nie von einem geänderten Sachverhalt ausgehen müssen (Replik S. 1 f.). -8-