3.1.2. Antwort Die Beklagte entgegnet, die Forderung sei ungerechtfertigt und nicht zulässig. Sie habe ihre Einzelunternehmung seit 2019 nicht mehr, was sie der Klägerin mitgeteilt habe. Die SVA Aargau habe bestätigt, dass die Einzelfirma am 31. März 2019 geschlossen worden sei. Eine Kopie der Bestätigung sei der Klägerin per Einschreiben zugestellt worden.