Unterbleibe eine solche Meldung, würden die Angaben des Vorjahres als anerkannt gelten und seien verbindlich (Klage Rz. 24). Am 24. Mai 2023 habe die Beklagte die Schliessung des Coiffeursalons gemeldet. Da die Beklagte bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei es bei der gestellten Rechnung geblieben, die verbindlich geworden sei (Klage Rz. 10, Replik S. 1).