Wie alle anderen Tarife der Klägerin beruhe auch der GT 3a auf dem Prinzip der Selbstdeklaration. Jeder Nutzer sei gemäss Art. 51 URG gesetzlich verpflichtet, der Klägerin die Nutzung nach GT 3a mit sämtlichen erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach Beginn der Nutzung anzumelden. Die Rechnungen würden daraufhin i.d.R. für ein Kalenderjahr gestellt. Änderungen könnten jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres für das Vorjahr der Klägerin gemeldet werden, worauf diese die Rechnungen entsprechend anpasse. Unterbleibe eine solche Meldung, würden die Angaben des Vorjahres als anerkannt gelten und seien verbindlich (Klage Rz.