1 Vgl. SHK URG-PFORTMÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 10 N. 13 2 BGE 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3. -7- Rz. 7). Als Nutzerin der im GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom Tarif erfasst und somit passivlegitimiert. 3. Vergütungsanspruch 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Klage Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten in ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte die Vergütung für das Jahr 2022 entsprechend dem GT 3a am 23. Februar 2022 mit Fr. 227.20 Rechnung gestellt (Klage Rz. 10).