2.3. Würdigung Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 2). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt (KB 4). Ihr kommen folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheber und der ausübenden Künstler im Sinne des Tarifs und deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen.