c) und das Recht, zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen (lit. f). Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können gemäss -6- Art. 22 Abs. 1 URG nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, d.h. nur kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung im Sinne von Art. 40 ff. URG des IGE verfügen.1