GT 3a zu entrichten. Sie sei folglich passivlegitimiert (Klage Rz. 3, 14 ff.). 2.2. Rechtslage Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann das Werk verwendet wird. Dies beinhaltet gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URG unter anderem das Recht das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben (lit. c) und das Recht, zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen (lit.