2. Aktiv- und Passivlegitimation 2.1. Parteibehauptungen Die Klägerin macht geltend, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (Klage Rz. 2; KB 2). Die Beklagte sei für die von ihr gemeldete Verwendung von sogenannten Repertoires, die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte umfassten, gestützt auf den GT 3a sowie die entsprechenden Artikel des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, eine Vergütung gemäss Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten.