8. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage. Zur Begründung führte sie aus, die Forderung sei -4- ungerechtfertigt und nicht zulässig. Sie habe dem Vertreter der Klägerin bereits mitgeteilt, dass sie ihre Einzelfirma schon lange nicht mehr führe. 9. Mit Replik vom 10. November 2023 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. 10. 10.1. Mit Verfügung vom 13. November 2023 wurde der Beklagte die Replik zur Erstattung einer Duplik bis zum 11. Januar 2024 zugestellt. Damit war die Androhung verbunden, dass bei Säumnis das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde (Art. 147 Abs. 2 ZPO).