Zur Begründung führte sie aus, es handle sich um die ausstehende Vergütung nach dem GT 3a für das Jahr 2022. 7. 7.1. Mit Verfügung vom 2. August 2023 bestätigte der Präsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin eine Frist bis zum 28. Juli 2023 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 925.00. 7.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Präsident der Beklagten mit Verfügung vom 1. September 2023 das Doppel der Klage samt Beilagen zu und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 11. Oktober 2023.