3. Die Beklagte hatte der Billag AG, die vor der Revision des RTVG von 2014 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Vergütungen zuständig war, ihre Nutzungen gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik [GT 3a]; KB 3) angemeldet. Die Beklagte führte gemäss ihren eigenen Angaben abgabepflichtige Au- dio-Nutzungen im Coiffeursalon auf einer Fläche bis 1'000 m 2 und auf bis zu 200 Amtslinien durch (Klage Rz. 7 f.). 4. 4.1. Am 23. Februar 2022 stellte die Klägerin der Beklagten die entsprechende Vergütung für das Jahr 2022 mit Fr. 227.20 in Rechnung.