1.2. Mit Bewilligung vom 14. Dezember 2017 ermächtigte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Klägerin, die Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz, soweit sie Urheberrechte an nichttheatralischen Werken der Musik betreffen, für die Jahre 2018 bis 2022 geltend zu machen (KB 2). 2. Die Beklagte ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Q._____. Sie betrieb einen Coiffeursalon unter der Bezeichnung B._____ (Klage Rz. 10).