Handelsgericht 1. Kammer HOR.2023.40 / fn / fn Urteil vom 16. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Felber Gerichtsschreiberin Näf Klägerin SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellari- astrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich vertreten durch Dr. iur. Katharina Lasota Heller, MLaw Florian Müller und MLaw Sybille Rohner, Rechtsanwälte, Mühlegasse 18 K, 6340 Baar Beklagte A._____, Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht und ver- wandten Schutzrechten -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt hauptsächlich die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerin- nen zur Verwaltung übertragen werden (Klagebeilage [KB] 1). 1.2. Mit Bewilligung vom 14. Dezember 2017 ermächtigte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Klägerin, die Vergütungsansprü- che nach dem Urheberrechtsgesetz, soweit sie Urheberrechte an nichtthe- atralischen Werken der Musik betreffen, für die Jahre 2018 bis 2022 gel- tend zu machen (KB 2). 2. Die Beklagte ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Q._____. Sie be- trieb einen Coiffeursalon unter der Bezeichnung B._____ (Klage Rz. 10). 3. Die Beklagte hatte der Billag AG, die vor der Revision des RTVG von 2014 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Vergütungen zuständig war, ihre Nutzungen gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahr- nehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträ- gern, insbesondere Hintergrundmusik [GT 3a]; KB 3) angemeldet. Die Beklagte führte gemäss ihren eigenen Angaben abgabepflichtige Au- dio-Nutzungen im Coiffeursalon auf einer Fläche bis 1'000 m 2 und auf bis zu 200 Amtslinien durch (Klage Rz. 7 f.). 4. 4.1. Am 23. Februar 2022 stellte die Klägerin der Beklagten die entsprechende Vergütung für das Jahr 2022 mit Fr. 227.20 in Rechnung. 4.2. Die Klägerin hatte ihre Forderung mittels Globalzession vom 3. Januar 2022 der C._____ abgetreten (KB 6). 4.3. Die C._____ betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 8. September 2022 des Betreibungsamts Q._____ (Betreibung Nr. aaa) für die Forderung von Fr. 227.20 zuzüglich 5 % Zins seit 27. August 2022, aufgelaufene Zin- sen bis 26. August 2022 von Fr. 4.65 und eine Umtriebsentschädigung von -3- Fr. 144.70. Hiergegen erhob die Beklagte am 15. September 2022 Rechts- vorschlag (KB 7). 4.4. Mittels Rückzession vom 15. Dezember 2022 übertrug die C._____ die For- derung wieder an die Klägerin (KB 8). 5. Mit E-Mail vom 24. Mai 2023 teilte die Beklagte der Klägerin die Schlies- sung ihres Salons mit (Replikbeilage [RB] 2). 6. Mit Klage vom 28. Juli 2023 an das Handelsgericht des Kantons Aargau (gleichentags elektronisch eingereicht) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.04.2022, zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa, Betreibungsamt Q._____ in Q._____, sei zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der beklagten Partei." Zur Begründung führte sie aus, es handle sich um die ausstehende Vergü- tung nach dem GT 3a für das Jahr 2022. 7. 7.1. Mit Verfügung vom 2. August 2023 bestätigte der Präsident des Handels- gerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin eine Frist bis zum 28. Juli 2023 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschus- ses von Fr. 925.00. 7.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Prä- sident der Beklagten mit Verfügung vom 1. September 2023 das Doppel der Klage samt Beilagen zu und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 11. Oktober 2023. 8. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage. Zur Begründung führte sie aus, die Forderung sei -4- ungerechtfertigt und nicht zulässig. Sie habe dem Vertreter der Klägerin bereits mitgeteilt, dass sie ihre Einzelfirma schon lange nicht mehr führe. 9. Mit Replik vom 10. November 2023 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. 10. 10.1. Mit Verfügung vom 13. November 2023 wurde der Beklagte die Replik zur Erstattung einer Duplik bis zum 11. Januar 2024 zugestellt. Damit war die Androhung verbunden, dass bei Säumnis das Verfahren ohne die ver- säumte Handlung weitergeführt werde (Art. 147 Abs. 2 ZPO). 10.2. Die Beklagte hat innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik eingereicht. 11. 11.1. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (beim Datum «18. Januar 2024» auf dem Deckblatt handelt es sich um einen Tippfehler) wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen. Den Parteien wurde zudem Frist bis zum 1. Februar 2024 angesetzt, um dem Handelsgericht schriftlich mitzu- teilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung verzichten oder ihre Schlussvor- träge schriftlich einreichen wollen. Stillschweigen innert Frist galt sowohl als Verzicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung als auch auf die Ein- reichung schriftlicher Schlussvorträge. 11.2. Die Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. -5- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Wohnsitz der Beklagten liegt in Q._____. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für Streitigkeiten aus Urheberrecht. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivil- sachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG). 2. Aktiv- und Passivlegitimation 2.1. Parteibehauptungen Die Klägerin macht geltend, sie sei eine konzessionierte Verwertungsge- sellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidge- nössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (Klage Rz. 2; KB 2). Die Beklagte sei für die von ihr gemeldete Verwendung von sogenannten Repertoires, die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte umfassten, gestützt auf den GT 3a sowie die entsprechenden Artikel des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, eine Vergütung gemäss Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten. Sie sei folglich passivlegitimiert (Klage Rz. 3, 14 ff.). 2.2. Rechtslage Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus- schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann das Werk verwendet wird. Dies beinhaltet gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URG unter anderem das Recht das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben (lit. c) und das Recht, zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen (lit. f). Die Rechte, gesendete Werke zeit- gleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Wei- terleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können gemäss -6- Art. 22 Abs. 1 URG nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften gel- tend gemacht werden, d.h. nur kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung im Sinne von Art. 40 ff. URG des IGE verfügen.1 Ausübende Künstler und Künstlerinnen haben gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. e URG unter anderem das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder de- ren Festlegung wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weiterge- sendet oder zugänglich gemacht wird. Werden im Handel erhältliche Ton- und Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öf- fentlichen Empfangs (Art. 33 Abs. 2 lit. e URG) oder der Aufführung ver- wendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Auch diese Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wer- den (Art. 35 Abs. 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen sie für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungs- bereich tätig, so stellen sie sog. Gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeich- nen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu veröffentlichen. Für das Wahrnehmbarmachen von Sen- dungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere von Hintergrundmusik, wurde der GT 3a (KB 4) rechtskräftig aufgestellt. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte grundsätzlich ver- bindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).2 2.3. Würdigung Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungs- gesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 2). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt (KB 4). Ihr kommen folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheber und der ausübenden Künstler im Sinne des Tarifs und deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an die C._____ abgetreten (KB 6), mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert (KB 8); die Klägerin ist daher aktivlegitimiert. Gemäss unbestritten gebliebener Behauptung der Klägerin hat die Be- klagte der Billag AG ihre Nutzungen gemäss GT 3a angemeldet (Klage 1 Vgl. SHK URG-PFORTMÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 10 N. 13 2 BGE 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3. -7- Rz. 7). Als Nutzerin der im GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom Tarif erfasst und somit passivlegitimiert. 3. Vergütungsanspruch 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Klage Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten in ihrer Funktion als Ver- wertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte die Vergütung für das Jahr 2022 entsprechend dem GT 3a am 23. Februar 2022 mit Fr. 227.20 Rechnung gestellt (Klage Rz. 10). Wie alle anderen Tarife der Klägerin beruhe auch der GT 3a auf dem Prin- zip der Selbstdeklaration. Jeder Nutzer sei gemäss Art. 51 URG gesetzlich verpflichtet, der Klägerin die Nutzung nach GT 3a mit sämtlichen erforder- lichen Angaben innert 10 Tagen nach Beginn der Nutzung anzumelden. Die Rechnungen würden daraufhin i.d.R. für ein Kalenderjahr gestellt. Än- derungen könnten jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres für das Vorjahr der Klägerin gemeldet werden, worauf diese die Rechnungen ent- sprechend anpasse. Unterbleibe eine solche Meldung, würden die Anga- ben des Vorjahres als anerkannt gelten und seien verbindlich (Klage Rz. 24). Am 24. Mai 2023 habe die Beklagte die Schliessung des Coiffeur- salons gemeldet. Da die Beklagte bis zum 15. Januar des auf die Vergü- tungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer Vergütungsgrund- lagen gemeldet habe, sei es bei der gestellten Rechnung geblieben, die verbindlich geworden sei (Klage Rz. 10, Replik S. 1). 3.1.2. Antwort Die Beklagte entgegnet, die Forderung sei ungerechtfertigt und nicht zuläs- sig. Sie habe ihre Einzelunternehmung seit 2019 nicht mehr, was sie der Klägerin mitgeteilt habe. Die SVA Aargau habe bestätigt, dass die Einzel- firma am 31. März 2019 geschlossen worden sei. Eine Kopie der Bestäti- gung sei der Klägerin per Einschreiben zugestellt worden. 3.1.3. Replik Die Klägerin hält in ihrer Replik daran fest, dass die Beklagte bis zum 24. Mai 2023 keine Schliessung ihres Salons bei der Klägerin gemeldet habe. Die Bestätigung der SVA Aargau vom 18. Juni 2019 sei der Klägerin erst mit der Stellungnahme der Beklagten vom 3. Oktober 2023 zugestellt worden. Beide Meldungen seien damit erst erfolgt, nachdem die gemäss dem GT 3a gestellte Rechnung verbindlich geworden sei. Auch habe die Beklagte die Rechnungen für die Jahre 2020 und 2021 anstandslos be- zahlt. Die Klägerin habe daher nie von einem geänderten Sachverhalt aus- gehen müssen (Replik S. 1 f.). -8- 3.2. Auf das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere von Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (KB 4). Für die Berechnung der Basisvergütung der Au- dio-Nutzungen (Fläche bis 1'000 m 2 und/oder bis zu 200 Amtslinien) beträgt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a für die Urheberrechte Fr. 14.40 und Fr. 4.80 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nut- zungsort. Nach Ziff. 8.2. des GT 3a wird für Nutzer, welche die Vergütun- gen unter dem Tarif vor dem 1. Januar 2019 über die Billag AG bezahlt haben, ein Rabatt von 5 % auf die Vergütungen gewährt (KB 4). Zudem ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte "au- dio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die verwandten Schutz- rechte ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 23 mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a). Gemäss Ziff. 12 des Tarifs melden die Nutzer die von ihnen betriebenen Nutzungsorte sowie alle weiteren Angaben, die zur Berechnung der Vergü- tung erforderlich sind, innert 10 Tagen nach Beginn der Nutzung der Werke oder anderer geschützter Güter. Die Meldung bleibt bis zur Mitteilung einer Änderung für alle Rechnungen gültig. Es obliegt dem Nutzer, eine Ände- rung von sich aus bis zum 15. Januar eines jeden Jahres für das Vorjahr der SUISA zu melden, worauf die SUISA die Rechnung für das Vorjahr so- wie künftige Rechnungen entsprechend anpasst. 3.3. Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klä- gerin aus diesem Tarif für das Jahr 2022, wie im Beiblatt zu den Rechnun- gen der Klägerin richtig aufgeschlüsselt wird, für das Urheberrecht Audio- Nutzung zum Basis-Tarif eine Monatspauschale von Fr. 14.40, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 13.68 bzw. Fr. 164.16 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 4.80, abzüg- lich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 4.56 bzw. Fr. 54.72 pro Jahr. Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 218.88, wie auch auf dem Beiblatt zu den Rech- nungen ausgewiesen (KB 5). Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehr- wertsteuer geschuldet. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für das Urheberrecht Audio-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 23). Dies ergibt einen Jahresan- spruch inkl. MwSt. für das Urheberrecht Audio-Nutzung von gerundet Fr. 168.27 und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung von gerun- det Fr. 58.93, d.h. einen Gesamtanspruch in der Höhe von Fr. 227.20 (KB 5). Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass sie der Klägerin bis zum 15. Ja- nuar 2023 eine Änderung ihrer Nutzung mitgeteilt hätte. Insbesondere hat -9- die Beklagte weder behauptet, wann sie der Klägerin die Bestätigung der SVA Aargau vom 18. September 2019 betreffend die Aufhebung ihrer Bei- tragspflicht als Selbständigerwerbende per Einschreiben zugeschickt ha- ben will, noch hat sie den Rückschein vorgelegt. Ihre E-Mail mit der Infor- mation, dass ihr Unternehmen B._____ schon einige Jahre nicht mehr exis- tiere, datiert vom 24. Mai 2023 und erfolgte damit in Bezug auf die Rech- nungsperiode 2022 zu spät. Die geltend gemachte Forderung ist damit be- gründet. 4. Verzugszinsen 4.1. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.3 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Ver- zug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung ge- setzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug.4 4.2. Die Klägerin verlangt einen Verzugszins von 5 % auf Fr. 227.20 seit dem 1. April 2022. Die Rechnung vom 23. Februar 2022 enthält – in Abweichung zur Regelung gemäss Ziff. 15 GT 3a – den Vermerk "Zahlbar bis 31.03.2022". Dieser Zahlungsvermerk geht der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 1. April 2022 für den für das Jahr 2022 geschuldeten Betrag von Fr. 227.20 in Verzug. Entsprechend ist der Klägerin antragsgemäss der gesetzliche Verzugszins von 5 % ab dem 1. April 2022 zuzusprechen. 5. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin verlangt in den Rechtsbegehren Ziff. 2 die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Muri (Zahlungsbefehl vom 8. September 2022; KB 7). 3 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 4 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR- WEBER/EMMENEGGER, 2. Aufl. 2020, Art. 102 N. 68 i.f.; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32. - 10 - 5.1. Rechtslage Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvor- schlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die einge- klagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist. 5 Wird bei periodischen Leistungen im Zahlungsbefehl die Periode nicht ge- nannt, die in Betreibung gesetzt wird, so liegt keine Identität vor, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung erst im Rechtsöffnungsgesuch spezifi- ziert wird. Die Rechtsöffnung ist daher zu verweigern.6 Immerhin muss die fehlende Identität im Rechtsöffnungsverfahren offensichtlich sein, damit die Rechtsöffnung abgewiesen wird.7 Dasselbe muss für die Beseitigung des Rechtsvorschlags anlässlich einer Anerkennungsklage gelten. 5.2. Würdigung Vorliegend gab die Klägerin bzw. die C._____ im Zahlungsbefehl vom 8. September 2022 für den Betrag von Fr. 227.20 zzgl. Zins zu 5 % seit 27. August 2022 den Forderungsgrund "Rechnung vom 23.02.2022 für Ur- heberrechtsentschädigung, betrifft: B._____, zedierte Forderung von Suisa, Genossenschaft der Urheber der Verleger von Musik, 8038 Zürich" an (KB 7). Die Forderungsidentität zwischen der eingeklagten und der in Betreibung gesetzten Forderung gemäss Zahlungsbefehl vom 8. Septem- ber 2022 ist damit gegeben. Nach der erfolgten Rückzession stimmen auch Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren überein. Mit Gutheissung der Klage ist i.S.v. Art. 79 SchKG der entspre- chende Rechtsvorschlag im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 227.20 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 27. August 2022 zu beseitigen. Für den im Zahlungsbefehl zusätzlich in Betreibung gesetzten "Zins bis 26. Augst 2022" in Höhe von Fr. 4.65 kann die Betreibung hingegen nicht beseitigt werden, da die Klägerin die Berechnung der bis 27. August 2022 aufgelaufenen Zinsen nicht darlegt.8 Die Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 144.70 hat die Klägerin in der vorliegenden Klage nicht gel- tend gemacht; hierfür ist der Rechtsvorschlag daher ebenfalls nicht zu be- seitigen. Schliesslich bedarf es zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids, da die Betrei- bungskosten dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes we- gen zustehen (Art. 68 Abs. 2 SchKG).9 5 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. 6 BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 5), Art. 80 N. 40 und Art. 82 N. 40. 7 BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 5), Art. 82 N. 40. 8 Siehe auch HOR.2022.4 E. 6; HOR.2022.12 E. 6; HOR.2023.43 E. 6 9 BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 16 m.w.N. - 11 - 6. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt grossmehrheitlich, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).10 6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei ei- nem Streitwert von Fr. 227.20 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD Fr. 925.00. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 925.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Ver- tretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Die Grundentschädigung beläuft sich beim vorliegen- den Streitwert von Fr. 227.20 gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf Fr. 1'160.00, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behörd- lichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Ab- schlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Hingegen ist die zweite Rechtsschrift der Klägerin mit einem weitern Zuschlag von 5 % Rechnung zu tragen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Aus- lagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädi- gung beläuft sich somit gerundet auf insgesamt Fr. 1'004.00. Dem klägerischen Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Die Klägerin ist gemäss UID-Register selber mehr- wertsteuerpflichtig.11 Sie kann die ihren Anwälten bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).12 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen 10 Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 106 N. 9 m.w.N. 11 (zuletzt besucht am 15. Februar 2024). 12 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 15. Februar 2024). - 12 - Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung des- halb nicht zu berücksichtigen. Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 227.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2022 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ wird im Umfang von Fr. 227.20 zzgl. Zins zu 5 % seit 27. August 2022 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 925.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 925.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'004.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte Mitteilung an: − die Obergerichtskasse 5. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 13 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Februar 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dubs Näf