Es wäre allerdings an der Klägerin gewesen, die offensichtliche Widersprüchlichkeit aufzuklären. Unterzeichnet ist keiner dieser beiden Regierapporte. Vielmehr weist die Klägerin selbst darauf hin, dass J._____ erklärte, "2 x 4 Stunde wäre fair". Dieser lehnte damit die Offerte der Klägerin (KB 25 und 64) offensichtlich ab und unterbreitete eine Gegenofferte, welche die Klägerin nicht annahm. Entgegen den klägerischen Ausführungen gab es folglich keine Einigung betreffend dieses Nachtrags. Unabhängig davon war J._____ selbst nur kollektivzeichnungsberechtigt. Entsprechend hätte auch die Zustimmung von I._____ eingeholt müssen, dies umso mehr, als die Klägerin wusste, dass J._____