6.3.3. Bei Festsetzung nach dem Wert der Arbeit Wäre der Werklohn nach dem Wert der Arbeit gemäss Art. 374 OR festzulegen, so hätte die Klägerin ihre Selbstkosten sowie die Höhe des Zuschlags für Risiko und Gewinn darzulegen gehabt. Dies hat die Klägerin jedoch gänzlich unterlassen. Entsprechend lässt sich der Wert der Arbeit nicht feststellen. 6.4. Zwischenfazit Mangels substantiierter Behauptungen der Klägerin kann ihr aus dem Werkvertragsverhältnis mit der Generalunternehmerin weder bei Einheitsnoch bei Pauschalpreisen, geschweige denn bei Festlegung des Werklohns eine pfandberechtige Forderung zugesprochen werden. - 34 -