Dies überrascht denn auch nicht: Auch wenn nach Gesetz die Höhe des Werklohns kein objektiv wesentlicher Punkt ist, so stellt dieser doch im Regelfall dennoch einen für die Parteien subjektiv wesentlichen Punkt dar, will eine Partei doch gewöhnlich vor Abschluss des Vertrages wissen, wie viel sie für eine Leistung bezahlen muss bzw. vergütet erhält. Zusammenfassend lag folglich ein offener Dissens zwischen J._____ von der Generalunternehmerin und L._____ von der Klägerin hinsichtlich der Frage vor, welche Leistungen für die Pauschale von Fr. 1 Mio. von der Klägerin auszuführen waren und für welche sie eine zusätzliche Vergütung verlangen konnte.