Ebenfalls im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme vom 29. März 2022 wurde zudem für L._____ offenbar, dass es innerhalb der Generalunternehmerin zwischen I._____ (bzw. deren Ehemann M._____) einerseits und J._____ andererseits Meinungsverschiedenheiten gab und man sich nicht darauf verlassen konnte, dass eine von I._____ (oder M._____) erteilte Zusage auch von J._____ gemacht würde und umgekehrt. Dass es solche internen Meinungsverschiedenheiten gab, wurde zudem im weiteren Verlauf der Verhandlungen weiter bestätigt, wobei die Klägerin diesen Umstand ausdrücklich anerkennt und ausführt, diese internen Konflikte habe L._____ als merkwürdig empfunden (Klage Rz. 13; Replik Rz. 83).