Die Klägerin sei somit in der unangenehmen Lage gewesen, mit der Auftragsausführung beginnen zu müssen, obwohl die detaillierten Bedingungen dieser Auftragsausführung (noch) nicht schriftlich geregelt gewesen seien. Dies sei anfangs noch unproblematisch gewesen, weil man sich betreffend die Formalitäten der Auftragsausführung (insbesondere Rechnungsstellung und Erteilung/Abwicklung von Nachtragsarbeiten einig gewesen sei).