5.2. Mit Eingabe vom 11. März 2024 teilte die Beklagte mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte. Aus ihrer Sicht bedürfe es auch keiner Einreichung schriftlicher Schlussvorträge. Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 18. März 2024 mit, sie verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Zudem bedürfe es aus ihrer Sicht auch keiner Einreichung von schriftlichen Schlussvorträgen. -8- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: