4.5. Mit Duplik vom 30. Januar 2024 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte die Abweisung der prozessualen Anträge der Klägerin gemäss Replik vom 29. November 2023. 4.6. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 nahm die Klägerin zu den Dupliknoven Stellung und übte überdies das allgemeine Replikrecht aus.