3. Die Parteien seien zu verpflichten, dem gerichtlichen bestellten Gutachter sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, soweit diese für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind. 4. Die vorstehend gemäss Ziff. 1 sowie eventualiter gemäss Ziff. 2 beantragten gerichtlichen Gutachten seien infolge Beweisgefährdung umgehend im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% Mwst.) zulasten der Beklagten."