3. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 des Entscheides des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2023 im Verfahren HSU.2023.11 seien dahingehend abzuändern, dass die Klägerin die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4'000.00 selbst zu tragen hat und der Beklagten deren Parteikosten in richterlich festzusetzender Höhe von CHF 4'600.00 zu ersetzten hat. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin."