Mit Verfügung vom 25. August 2023 wurde die Generalunternehmerin aufgefordert, zu erklären, ob sie zugunsten der Beklagten als Nebenintervenientin am Verfahren teilnehmen wolle, sie anstelle der Beklagten mit deren Einverständnis den Prozess führen wolle oder sie den Eintritt in das Verfahren ablehne, wobei darauf hingewiesen wurde, dass wenn die Generalunternehmerin den Eintritt ablehne oder sie sich innert Frist nicht vernehmen lasse, der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt werde. Die Generalunternehmerin liess sich nicht vernehmen. -5- 4.3. Mit Klageantwort vom 28. September 2023 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: