Zur Begründung machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie habe gestützt auf mündliche Werkverträge betreffend Innere Verputzarbeiten (BKP 271.0) und Verputzte Aussenwärmedämmung sowie gestützt auf später zusätzliche vereinbarte Nachträge Arbeiten für die WÜB Y. erbracht. Diese seien ihr im Umfang von Fr. 274'309.00 von der Generalunternehmerin nicht vergütet worden.