4.3. Würdigung Die Klägerin legt das von ihr als "erste Ratenzahlungsvereinbarung" betitelte Schreiben, das der Beklagten am 17. August 2021 zugestellt wurde, nicht ins Recht. Sie behauptet auch nicht, welchen Wortlaut diese "erste Ratenzahlungsvereinbarung" hat. Mahnungen behauptet die Klägerin ebenso wenig wie Tatsachen, die auf einen Verfalltag schliessen liessen.