Der Klägerin steht folglich nach Art. 148 Abs. 2 OR ein Rückgriffsrecht gegenüber der Beklagten im Umfang von Fr. 95'803.50 zu. Da die Beklagte davon mittlerweile Fr. 40'032.55 bezahlte, steht der Klägerin eine noch offene Position in der Höhe von Fr. 55'770.95 zu, sodass die Klage diesbezüglich gutzuheissen ist. 4. Verzugszinsen 4.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, die erste Ratenzahlungsvereinbarung sei der Beklagten am 17. August 2021 zugestellt worden. Ab diesem Datum würden Verzugszinsen geltend gemacht (Klage Rz. 18).