Unbestritten ist schliesslich, dass die Beklagte für Stornopositionen in der Höhe von Fr. 95'803.50 verantwortlich war und die entsprechende Forderung der D. nicht erfüllte, woraufhin sich diese bei der Klägerin als Solidarschuldnerin vollumfänglich schadlos hielt. Da die Parteien unbestrittenermassen vereinbarten, dass die Beklagte für die von ihr verantworteten Stornopositionen verantwortlich sein soll, hat die Klägerin gegenüber der D. somit Fr. 95'803.50 bezahlt, obwohl sie im Verhältnis unter den beiden Solidarschuldnerinnen nichts davon zu übernehmen hätte. Der Klägerin steht folglich nach Art.