3.3. Würdigung Es ist vorliegend unbestritten, dass die Klägerin für die D. Versicherungsverträge vermittelte und die Beklagte als Unteragentin fungierte. Unbestritten ist auch, dass die Klägerin gegenüber der D. vollumfänglich und solidarisch mit der Beklagten haftete, wenn letztere ihren Verpflichtungen gegenüber der D. nicht nachkam (vgl. auch KB 4). Unbestritten ist schliesslich, dass die Beklagte für Stornopositionen in der Höhe von Fr. 95'803.50 verantwortlich war und die entsprechende Forderung der D. nicht erfüllte, woraufhin sich diese bei der Klägerin als Solidarschuldnerin vollumfänglich schadlos hielt.