Erfolgsprovisionen sind i.d.R. die einzige Entschädigung für die Tätigkeit des Unteragenten (vgl. auch Art. 418g Abs. 1 OR und Art. 418n Abs. 1 OR).8 Der Anspruch des Agenten auf Provision fällt nachträglich insoweit dahin, als die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes aus einem vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt (Art. 418h Abs. 1 OR).