Das Verhältnis zwischen den Versicherungen und den selbständigen Agenten, die auf eigenes wirtschaftliches Risiko tätig sind, ist als Agenturvertrag nach Art. 418a ff. OR zu qualifizieren.5 Organisatorisch ist der Agent weisungsungebunden, verfügt über seine Arbeitszeit frei, beschäftigt eigenes Hilfspersonal oder beauftragt in den Schranken von Art. 399 OR Unteragenten.6