3.2. Rechtliches Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsagent) oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen (Abschlussagent), ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen (Art. 418a Abs. 1 OR). Im Gegensatz zum Abschlussagenten verpflichtet der Vermittlungsagent den Auftraggeber somit nicht, sondern führt diesem nur Kunden zu.3 Nach Art. 418e Abs. 1 OR wird Vermittlungsagentur vermutet.4