1.2. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (vgl. KB 2 f.). 2. Säumnis der Beklagten Weder die Beklagte noch Rechtsanwalt E. reichten innert Frist eine Anwaltsvollmacht ein, sodass die Eingabe vom 5. September 2023 als nicht erfolgt gilt.