4.3. Mit Eingabe vom 5. September 2023 ersuchte Rechtsanwalt E. eine Fristerstreckung für die Einreichung der Klageantwort. 4.4. Mit Verfügung vom 6. September 2023 wurde den Parteien und Rechtsanwalt lic. iur. E. mitgeteilt, dass der Eingabe vom 5. September 2023 keine gültige Anwaltsvollmacht beiliege. Gleichzeitig setzte der Vizepräsident der Beklagten eine Frist, eine Anwaltsvollmacht bis zum 13. September 2023 einzureichen. Damit war die Androhung verbunden, dass andernfalls die Eingabe vom 5. September 2023 als nicht erfolgt gelte. 4.5. Weder Rechtsanwalt E. noch die Beklagte reichten innert Frist eine Anwaltsvollmacht nach.