Da die Beklagte mittlerweile einen Betrag von Fr. 40'032.55 bezahlt habe, resultiere noch ein Restbetrag von Fr. 55'770.95 zzgl. Verzugszinsen ab Zustellung der ersten Ratenzahlungsvereinbarung vom 17. August 2021. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 stellte der Vizepräsident der Beklagten (Postzugang: 4. Juli 2023) das Doppel der Klage inkl. Beilagen zu und setzte ihr Frist bis zum 3. September 2023 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort.