Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten bei der Versicherungsvermittlung zusammengearbeitet, die Klägerin als Haupt- und die Beklagte als Untervermittlerin. Dabei sei es zu Storni von Versicherungsverträgen und damit zur Rückzahlung von Provisionen in der Höhe von total Fr. 95'803.50 gekommen. Gegenüber der D. hafteten die beiden Parteien solidarisch. Die D. habe sich für den vollen Betrag bei der Klägerin schadlos gehalten. Die Klägerin nehme daher auf die Beklagte Rückgriff. Da die Beklagte mittlerweile einen Betrag von Fr. 40'032.55 bezahlt habe, resultiere noch ein Restbetrag von Fr. 55'770.95