10.2. Parteientschädigung Die Klägerin macht eine Parteientschädigung geltend. Indes wird einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, keine Entschädigung für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zugesprochen. Nur in begründeten Fällen, wie bei komplizierten Streitsachen, grossem Arbeitsaufwand oder Erwerbsausfall eines Selbständigerwerbenden, ist allenfalls eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c -9- ZPO angezeigt. Da es sich vorliegend aber weder um eine komplizierte noch besonders aufwendige Angelegenheit handelt, ist der Klägerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.