10. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Klage mit Ausnahme diverser Forderungen von vernachlässigbarer Höhe (Betreibungskosten, Mahngebühren, Spesen, Schlichtungspauschale) gutgeheissen wird, unterliegt die Beklagte ganz überwiegend und rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).