werden.8 Vorliegend hat die Klägerin dennoch zuerst ein Schlichtungsverfahren beim unzuständigen Friedensrichteramt Kreis […] eingeleitet, anstatt direkt Klage beim Handelsgericht zu erheben. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 300.00 waren deshalb unnötig i.S.v. Art. 108 ZPO, so dass sie die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht zurückfordern kann.