3 der verbesserten Klage). Da vorliegend das Handelsgericht des Kantons Aargau sachlich zuständig ist, entfällt gemäss Art. 198 lit. f ZPO das Schlichtungsverfahren. In handelsrechtlichen Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren auch nicht auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.8 Vorliegend hat die Klägerin dennoch zuerst ein Schlichtungsverfahren beim unzuständigen Friedensrichteramt Kreis […] eingeleitet, anstatt direkt Klage beim Handelsgericht zu erheben.