8. Verfahrenskosten Die Klägerin macht schliesslich Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.00 geltend. Anhand der Klagebegründung und der ins Recht gelegten Verfügung des Friedensrichteramts Kreis […] vom 25. Mai 2023, ist davon auszugehen, dass sie Ersatz für die Verfahrenskosten des Schlichtungsverfahrens in eben dieser Höhe verlangt, die zufolge Nichteintretens der Klägerin auferlegt wurden (KB 79; vgl. auch Antrag Ziff. 3 der verbesserten Klage).