Die Berechnung blieb seitens der Beklagten unbestritten und lässt auch keine erheblichen Zweifel an deren Richtigkeit offen, sodass ein Verzugszins von Fr. 650.90 zuzusprechen ist. Ab dem 9. März 2023 ist zudem antragsgemäss ein Zins von 5 % auf den ausstehenden Kaufpreisforderungen von Fr. 39'436.55 zuzusprechen.