Die Rechnungen der Klägerin vom 16. September 2022 bis 19. Januar 2023 enthielten jeweils den Vermerk "30 Tage netto" (KB 1-76), sodass die Beklagte nach Ablauf der Fristen ohne weitere Mahnung in Verzug geriet. Die Daten, ab denen die Beklagte im Einzelnen in Verzug geriet, sowie die bis 8. März 2023 auf den jeweiligen Forderungen aufgelaufenen Zinsen in Höhe von insgesamt Fr. 650.90, lassen sich der Zinsberechnung in der Klagebeilage vom 6. Juni 2023 ohne Weiteres entnehmen.