zugszinsen geschuldet.6 4.3. Würdigung Die Rechnungen der Klägerin vom 16. September 2022 bis 19. Januar 2023 enthielten jeweils den Vermerk "30 Tage netto" (KB 1-76), sodass die Beklagte nach Ablauf der Fristen ohne weitere Mahnung in Verzug geriet.