Die Beklagte kam ihrer Pflicht zur Bezahlung der Kaufpreise in der Höhe von total Fr. 39'436.55 indes nicht nach, womit diese noch geschuldet sind. Daraus folgt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten der eingeklagte Anspruch in der Höhe von Fr. 39'436.55 zusteht. 4. Verzugszinsen 4.1. Klägerin Die Klägerin verlangt für die Zeit bis 8. März 2023 aufgelaufene Verzugszinsen auf den unbezahlten Forderungen in Höhe von insgesamt Fr. 650.90 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 39'436.55 seit dem 9. März 2023.