3.3. Würdigung Es ist unbestritten, dass die Klägerin mit der Beklagten Warenlieferungsverträge, d.h. Kaufverträge, geschlossen hat und die Beklagte die Waren erhalten hat. Die damit entstandenen Kaufpreisansprüche forderte die Klägerin mit entsprechenden Rechnungen vom 16. September 2022 bis 19. Januar 2023 bei der Beklagten ein (KB 1-76).