3. Forderungen aus Warenlieferung 3.1. Parteibehauptungen der Klägerin Die Klägerin macht geltend, es bestünden offene Forderungen aus Warenlieferung zwischen dem 16. September 2022 bis 19. Januar 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 39'436.55 (Klagebeilagen vom 13. Juni 2023 [KB] 1-76). Die Beklagte hätte diese trotz diverser Mahnungen nicht bezahlt (vgl. KB 77).