3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten, unter Hinzurechnung der Kosten des Schlichtungsverfahrens." Zur Begründung wurden im Wesentlichen offene Rechnungen aus Warenlieferung vom 16. September 2022 bis 19. Januar 2023 geltend gemacht, die trotz Mahnungen unbezahlt geblieben seien. Die Beklagte habe gegen den Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamts S. vom 15. März 2023 Rechtsvorschlag erhoben.