als Unternehmerin. Dass die Klägerin unentgeltlich Nachbesserungsarbeiten ausgeführt hätte, wurde nicht behauptet. Die Klägerin legte auch keine von ihr unterzeichneten Abnahmeprotokolle ins Recht noch behauptete sie substantiiert, wann welche Abnahmen durch wen bzw. mit wem durchgeführt worden sein sollen.